Tiere sind Teil der Lebensgestaltung

Geht es um die Tierhaltung in der Mietwohnung, so liegen teilweise völlig unterschiedliche Urteile vor.
Offenbar spielt es eine Rolle ob der fragliche Richter selbst Tierhalter ist oder nicht. Das Amtsgericht Köln hat nunmehr ein weiteres tierfreundliches Urteil gefällt und festgestellt, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich berechtigt ist, in der Wohnung einen Hund zu halten.
Die Klausel im Mietvertrag „Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters“ ist unwirksam. Hier ist das Gericht der Auffassung, daß die Tierhaltung als Inhalt normalen Wohnens angesehen werden muß und dass damit die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet.
Denn das Bewohnen umfaßt alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als existiellen Lebensmittelpunkt gehört. Also die gesamte Lebensführung des Mieters mit all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen.
Die üblichen Haustiere dürfen damit gehalten werden. Eine generelle Verbotsklausel, die alle Heimtiere von einer Genehmigung des Vermieters abhängig macht ist unwirksam.


[Amtsgericht Köln, Az.: 213C 369/96]