Das Kupieren der Ohren eines Dobermanns fügt dem Tier langanhaltende Schmerzen zu, die nicht auf einem vernünftigen Grund beruhen.
Die Maßnahme ist deshalb tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies erlaubt ist.
Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt, um dort die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil er der Hund die Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat.
Diese Schmerzen dauern vielmehr noch mehrere Wochen während der Nachbehandlung (ca. 2-4 Wochen) an. Ein vernüftiger Grund für das Kopieren der Ohren liegt im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vor.
[Amtsgericht Neunkirchen, Az.: 19.536/93]